Die Jagd ist so alt wie die Menschheit selbst. Unseren Vorfahren diente sie als Nahrungserwerb. Heute bedeutet Jagd viel mehr - sie ist auch praktisch angewandter Naturschutz. Die Erhaltung und der Schutz einer Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt in unserer heutigen Kulturlandschaft gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Jägers.

Jagd ist aktiver Naturschutz.


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17.08.2025 


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Beitragsordnung der Kreisjägerschaft Greiz e.V.

Beitragsordnung der Kreisjägerschaft Greiz e.V.

§ 1

Auf der Grundlage des Paragraph 6 Abs. 1 der Satzung der Kreisjägerschaft Greiz e.V. beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 2

Die Beitragsordnung regelt die Jahresbeiträge der Mitglieder der Kreisjägerschaft Greiz e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag setzt sich aus dem Beitrag für Kreisjägerschaft, Landesjagdverband Thüringen und DJV zusammen und ist zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.

Die Beitragszahlung erfolgt ab dem Beitragsjahr 2024 im SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung.

Bis zum 31.12. des Vorjahres hat das Mitglied, das die Kreisjägerschaft zur Einziehung im SEPA-Lastschriftverfahren ermächtigt hat, für die Einziehung relevante Änderungen (z.B. Dauer des Jagdscheines/Haftpflichtversicherung, Bankverbindung etc.) dem Vorstand schriftlich (eMail/Brief) mitzuteilen. Soweit die Einziehung aufgrund versäumter Änderungsmitteilung nicht erfolgen kann, ist das Mitglied für die hieraus entstehenden Kosten in Anspruch zu nehmen. Sind Beiträge nicht rechtzeitig auf dem Vereinskonto eingegangen, befinden sich diese Mitglieder in Verzug.

§ 3

Im Rahmen der Aktion „1 für 3“ ist dem Mitglied ein Jahresbeitrag zur KJS, zum LJV und zum DJV im darauffolgenden Kalenderjahr zu erstatten, sofern er drei Neumitglieder wirbt, der Vorstand deren Aufnahme beschließt, sie ihrer Beitragspflicht nachkommen und die Satzung eine Aufnahme nicht ausschließt. Der Werber muss auf dem Aufnahmeantrag erkennbar sein.

§ 4

Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag für die Kreisjägerschaft, allerdings für LJV und DJV.

§ 5

Mitglieder bis 25 Jahre, die kein oder wenig Einkommen haben (Lehre/arbeitslos), erhalten einen Beitragsnachlass auf den Jahresbeitrag der Kreisjägerschaft in Höhe von 50% (nicht auf LJV und DJV bezogen).

§ 6

Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft und wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2023 und 15.03.2025 geändert.

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